§ 2 - Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)

Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 30.01.2020; FNA: 754-27-10 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.
„Anlagenkombination" ein Zusammenschluss

a)
von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

b)
von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,

wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist,

2.
„Innovationsausschreibung" eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 2 InnAusV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 16 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 InnAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InnAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InnAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 InnAusV Zahlungen (vom 29.07.2022)
... die Dauer von 20 Jahren zu leisten. Der Anspruch beginnt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die Dauer des Zahlungsanspruchs, ...
§ 13 InnAusV Weitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen (vom 01.01.2023)
... Bekanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagenkombinationen die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in ... in den anderen Anlagenteilen zu erzeugen. (5) Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 müssen während der gesamten Dauer der Zahlungen der Marktprämie nach § 8 ...
§ 14 InnAusV Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt (vom 29.07.2022)
...  §§ 2 , 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die ... keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2 , 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 16 EEGAusbGuEnFG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... die Wörter „§ 39n des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1a und 2 werden aufgehoben.  ... für die Dauer von 20 Jahren zu leisten. Der Anspruch beginnt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die Dauer des Zahlungsanspruchs, wenn eine ... gefasst: „§ 14 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Die §§ 2 , 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die ... keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2 , 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 15 EEG2021-EG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. „besondere ... Bekanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagenkombinationen die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in ...


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