Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)

V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 4141-15 Gliederung des Jahresabschlusses

§ 2 Gliederung der Bilanz



(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 266 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs die Bilanz nach dem anliegenden Formblatt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufzustellen.

(2) 1Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten „B. I. 5. unfertige Leistungen" auszuweisen. 2Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerechnete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. 3Forderungen aus fertigen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten „B. II. 4. Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen" auszuweisen.

(3) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter „C. Verbindlichkeiten" nach dem Posten 3 die Posten „4. Spareinlagen" und „5. Verbindlichkeiten aus Sparbriefen" gesondert auszuweisen. 2Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.

(4) 1Kleine Wohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 2Kleinstwohnungsunternehmen dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in dem anliegenden Formblatt mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 3Die größenabhängigen Erleichterungen in § 274a des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 2 JAbschlWUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JAbschlWUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAbschlWUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 JAbschlWUV Gliederung des Jahresabschlusses bei der Offenlegung
... der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur ...
§ 5 JAbschlWUV Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer
... entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder ...
Anlage JAbschlWUV (zu § 2 Absatz 1) Formblatt