(1)
1Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) 1Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
V. v. 29.12.2014 BAnz AT 31.12.2014 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 27.11.2015 BAnz AT 30.11.2015 V1