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§ 2 - Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG)

§ 2 Verbot der täglich mehrfachen Preiserhöhung, Verordnungsermächtigung



(1) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, und Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tankstellen die Verkaufspreise für Kraftstoffe vorgeben, dürfen diese Preise nur einmal pro Kalendertag um 12 Uhr erhöhen.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere einschließlich einer Aussetzung der Pflicht nach Absatz 1 zu bestimmen. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundestages.



 

Zitierungen von § 2 KPAnG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KPAnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KPAnG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KPAnG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 einen Preis erhöht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
§ 47k GWB Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe (vom 01.04.2026)
... dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen oder gegen § 2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes verstößt, muss die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe in den Fällen eines ... die zuständige Kartellbehörde und in den Fällen eines Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes umgehend die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kraftstoffmaßnahmenpaket
G. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 82
Artikel 2 KPAnGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen oder gegen § 2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes verstößt, muss die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe in den Fällen eines ... die zuständige Kartellbehörde und in den Fällen eines Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes umgehend die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ...