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§ 2 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 2 Geltungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen,

2.
die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten einschließlich der Untersuchung, der Überwachung, der Stilllegung und der Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung,

3.
den leitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid und

4.
sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) 1Es dürfen Kohlendioxidspeicher zugelassen werden, die sich weitgehend im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden. 2Die Injektion von Kohlendioxid im Bereich des Küstenmeeres ist ausgeschlossen.

(4) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken. 2Kohlendioxidspeicher zu Forschungszwecken dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen werden.

(5) 1Die Länder können für ihr Landesgebiet bestimmen, dass eine dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid auch im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands zulässig ist. 2Sie können dabei festlegen, dass eine Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist. 3In Speicherkomplexen, die sich über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, darf Kohlendioxid dauerhaft nur gespeichert werden, wenn alle betroffenen Länder für das Gebiet, auf dem sich der jeweilige Speicherkomplex befindet, die dauerhafte Speicherung zugelassen haben oder das Land, in dem das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert wird, dies zugelassen und mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag geschlossen hat, der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt. 4Wird eine Speicherung durch die Länder nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen, so richten sich Genehmigung und Betrieb entsprechender Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben dieses Gesetzes.

(6) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, hinsichtlich

1.
ihrer in Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Schaffung einer Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union und

2.
der nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 festzulegenden Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegte Verpflichtung zu einem Beitrag zu dem Ziel der Kohlendioxid-Injektionskapazität.





 

Frühere Fassungen von § 2 KSpTG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KSpTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KSpTG Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung (vom 28.11.2025)
... verbundenen Umweltauswirkungen. Soweit die Speicherung an Land auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden die ...
§ 13 KSpTG Planfeststellung (vom 28.11.2025)
... Unregelmäßigkeiten; die erforderliche Vorsorge für Kohlendioxidspeicher nach § 2 Absatz 3 und 5 bestimmt sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, 5. die nach § 12 Absatz ...
§ 21 KSpTG Anpassung (vom 28.11.2025)
... ist verpflichtet, alle Tätigkeiten und Anlagen für die dauerhafte Speicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf einem Stand zu halten, der die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ...
§ 39 KSpTG Zuständige Behörden (vom 28.11.2025)
... nach § 7 entschieden wird. Soweit die Speicherung auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde oder über die Genehmigung, die Errichtung oder den Betrieb von ...
§ 44 KSpTG Evaluierungsbericht (vom 28.11.2025)
... der Nutzung der Möglichkeit, die Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet nach § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 zuzulassen, bestehenden Potentiale für eine Speicherung an Land insbesondere unter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
...  2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 2 Geltungsbereich". ... a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 2 Geltungsbereich". b) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ... dieses Gesetz die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen." 4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Geltungsbereich  ... und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen." 4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt ... 4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „ § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die Genehmigung und den ... Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Soweit die Speicherung an Land auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden die ... a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2" gestrichen. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: ... Trinkwasser gewährleistet ist,". bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 2 Absatz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3 und 5" ersetzt. ccc) ... bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2" durch die Angabe „ § 2 Absatz 3 und 5" ersetzt. ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „getroffen hat und" ... 45 Absatz 3" ersetzt. 17. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 2 Absatz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 18. In ... § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Angabe „ § 2 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 18. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe ... von Forschungsspeichern nach § 7 entschieden wird. Soweit die Speicherung auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde oder über die Genehmigung, die Errichtung oder den Betrieb von ... der Nutzung der Möglichkeit, die Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet nach § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 zuzulassen, bestehenden Potentiale für eine Speicherung an Land insbesondere unter ...