(1)
1Der automatisierte Abruf von Daten nach
§ 1 bedarf einer Abrufberechtigung.
2Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in
§ 1 genannten KiZ-Stellen tätig sind.
3Die Abrufberechtigung erteilt die KG-Stelle.
(3) Abrufberechtigungen sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Anspruchsprüfung und zur Bemessung des Kinderzuschlags erforderlich sind.