(1) Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in Betracht für Personen als Beschäftigte der in
§ 1 genannten Bezügestellen, sofern Bestandteile der Bezüge davon abhängen, dass
- 1.
- Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht oder
- 2.
- Kindergeld ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde.
(3) Abrufberechtigungen nach Absatz 1 sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Erledigung der Bezügezahlung erforderlich sind.
(4) Unzulässig ist ein Abruf von Kindergelddaten für die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Beihilfe nach der
Bundesbeihilfeverordnung oder für die Festsetzung von Beihilfe nach entsprechenden Vorschriften der Länder.