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§ 2 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)

§ 2 Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung; Verwaltungsvorschriften



(1) Die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen technischen Veränderungen richten sich nach der Art der Kriegswaffe.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Allgemeinverfügung die im Einzelfall je nach Art der Kriegswaffe erforderlichen technischen Veränderungen anordnen.

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