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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben

§ 2 - Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV)

V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042 (Nr. 81)
Geltung ab 01.01.2022 bis 31.03.2022; FNA: 860-3-42 Sozialgesetzbuch

§ 2 Erleichterte Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld



Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum Ablauf des 31. März 2022 mit folgenden Maßgaben geleistet:

1.
Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt,

2.
§ 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

 
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