(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der
Anlage 2 zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von
- 1.
- zwei Seelotsen das 1 1/2fache,
- 2.
- drei Seelotsen das 2fache,
- 3.
- vier Seelotsen das 2 1/2fache,
- 4.
- fünf Seelotsen das 3fache,
- 5.
- sechs Seelotsen das 3 1/2fache des Beratungsgeldes zu entrichten.
(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.
(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt
- 1.
- auf dem Seelotsrevier Ems unter den in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Bedingungen für Containerschiffe mit einer Bruttoraumzahl über 20.000 um 40 vom Hundert
- 2.
- auf der Trave
- a)
- für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,
- b)
- für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.
- 3.
- auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
- a)
- für Passagierfahrzeuge um 30 vom Hundert
- b)
- für Passagierautofähren und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2826; BGBl. 2024 I Nr. 138
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 3086