(1) Anlagen nach
§ 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die Immissionsrichtwerte nach
§ 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.