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§ 2 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 2 Aufgaben
§ 2 wird in 17 Vorschriften zitiert
(1) 1Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über
- 1.
- politisch bestimmte, zielgerichtete Verhaltensweisen, die von Einzelpersonen oder Personenzusammenschlüssen ausgehen und die
- a)
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden verbündeten Truppen gerichtet sind oder
- b)
- gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind (Bestrebungen) und
- 2.
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht, insbesondere Sabotage oder Spionage (Tätigkeiten),
(2) Der Militärische Abschirmdienst führt die auf die Bundeswehr im In- und Ausland wirkenden Einflüsse in einem Lagebild zusammen und bewertet diese Einflüsse aus nachrichtendienstlicher Sicht (Abschirmlage).
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt bei Sicherheitsüberprüfungen sowie Maßnahmen des materiellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und bei Personenüberprüfungen nach dem Bundeswehr-Schutz-Gesetz mit.
(4) Der Militärische Abschirmdienst schützt seine Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände, menschliche Quellen und amtlichen Informationen gegen die Sicherheit gefährdende Bedrohungen (Eigensicherung).
(5) 1Der Militärische Abschirmdienst
- 1.
- sichert die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes und
- 2.
- schützt die Geschäftsbereichsangehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung und deren Angehörigen, die Dienststellen und die Einrichtungen der Bundeswehr außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes.
Zitierungen von § 2 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MADG Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
... Anforderungen ergeben, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nachrichtendienstliche Mittel wie die folgenden einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte ...
§ 13 MADG Einsatz von Vertrauenspersonen
... (4) Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürfen auch in ...
§ 19 MADG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
... erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 Auskunft verlangen von 1. der Bundesnetzagentur nach § 173 Absatz 1 in Verbindung ...
§ 20 MADG Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten
... erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 Auskunft ...
§ 25 MADG Besondere Eigensicherungsbefugnisse
... Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 2 Absatz 4 zur Eigensicherung Befugnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze nutzen. (2) ... Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 4 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 ...
§ 27 MADG Weitere Befugnisse im Ausland
... (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erforderlich ist, gelten für den Einsatz ... Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 5 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 ...
§ 35 MADG Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
... d) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 , e) Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, ...
§ 46 MADG Unabhängige Datenschutzkontrolle
... Absätze 1 und 2 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 . Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere ... Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes nach § 2 dient. § 16 Absatz 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine ...
§ 52 MADG Spannungs- und Verteidigungsfall
... des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) 1. findet § 2 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Militärische Abschirmdienst für die ...
§ 53 MADG Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
... zu aktuellen Entwicklungen, insbesondere über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 , soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. ...
Zitat in folgenden Normen
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
§ 36 SÜG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes (vom 16.01.2026)
... und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und ...
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 64
§ 22 TDDDG Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten (vom 16.01.2026)
... dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist, 8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist ... dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist, 8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist ...
§ 24 TDDDG Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten (vom 16.01.2026)
... dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist, 7. den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen ...
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 174 TKG Manuelles Auskunftsverfahren (vom 17.03.2026)
... dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist, 7. an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist ... dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist, 7. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 4 MADGNeuRG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und ...
Artikel 10 MADGNeuRG Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
... dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,". b) Absatz 4 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ... dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,". 2. § 24 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer ... dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ...
Artikel 12 MADGNeuRG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,". 3. § 174 Absatz 5 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer ... dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ...
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