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§ 2 - Mobilfunk-Warn-Verordnung (MWV)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„Cell Broadcast Center" eine technische Einrichtung, die öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten kann;

2.
„öffentliche Warnung" eine Warnung vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen, die über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie von den Behörden des Zivil- und Katastrophenschutzes zum Zwecke der Aussendung an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in einem bestimmten geographischen Gebiet ausgelöst wird.

 
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