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§ 2 - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)

§ 2 Verkehrsinfrastrukturprojekte



1Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 14 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte zulassen:

1.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von München über Mühldorf nach Freilassing,

2.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Hof über Marktredwitz und Regensburg nach Obertraubling,

3.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Magdeburg nach Halle,

4.
den Neubau der Kurve von Mönchehof nach Ihringshausen im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Paderborn nach Halle,

5.
die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Geithain nach Chemnitz im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Leipzig nach Chemnitz,

6.
den Ausbau und Neubau der Eisenbahnstrecke von Hannover nach Bielefeld,

6a.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Niebüll über Klanxbüll nach Westerland,

7.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von der deutsch-niederländischen Grenze über Kaldenkirchen, Viersen und Rheydt nach Odenkirchen,

8.
die Fahrrinnenanpassung der Außenweser und der Unterweser (Nord),

9.
die Abladeoptimierung der Fahrrinnen des Mittelrheins,

10.
die Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis Aschaffenburg,

11.
die Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals sowie

12.
den Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals bis Marl und den Ersatzneubau der „Großen Schleusen" sowie die Brückenhebung bei diesem Ersatzneubau.

2Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jeweiligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen ein.



 

Zitierungen von § 2 MgvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MgvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MgvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MgvG Träger des Vorhabens; zuständige Behörde (vom 14.08.2020)
... Träger des Vorhabens für die in § 2 Satz 1 und in § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist die nach dem ... GmbH des Bundes. (2) Zuständige Behörde ist 1. für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 oder § 2a Nummer 1 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt, ... 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt, 2. für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ...
§ 4 MgvG Vorbereitendes Verfahren (vom 14.08.2020)
... eines Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 und § 2a Satz 1 durch Maßnahmengesetz wird vor Einleitung des jeweiligen ...
§ 7 MgvG Anhörungsverfahren (vom 14.08.2020)
... Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entscheidet, dass ein Vorhaben nach § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 durch Verwaltungsakt zugelassen werden soll, berichtet es dem Deutschen ...
§ 8 MgvG Abschlussbericht und Anlagen zum Abschlussbericht (vom 14.08.2020)
... und digitale Infrastruktur gemäß § 7 Absatz 2 entscheidet, dass ein Vorhaben nach § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 durch Verwaltungsakt zugelassen werden soll, ist kein Abschlussbericht zu ... ein Verkehrsinfrastrukturprojekt oder Teile eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt beziehungsweise berühren, ... Entscheidung noch nicht möglich ist, 6. bei Verkehrsinfrastrukturprojekten nach § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 die Mitteilung über das gemäß Artikel 89 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderliche ...
§ 14 MgvG Überleitung von Verfahren (vom 14.08.2020)
... Ist für ein in § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 genanntes Verkehrsinfrastrukturprojekt oder für Teile dieses ... das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden, dass bei einem in § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekt, für das bereits ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Artikel 4 KStrStG Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
... vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 640) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „ § 2 Satz 1" werden die Wörter „und in § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12" ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 7" die Wörter „oder § 2a Nummer 1 bis 12" eingefügt und das ... 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „ § 2 Satz 1" die Wörter „und § 2a Satz 1" eingefügt. b) ... 4. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe „ § 2 Satz 1" die Wörter „oder § 2a Satz 1" eingefügt. 5. In ... 1" eingefügt. 5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „ § 2 Satz 1" die Wörter „oder § 2a Satz 1" eingefügt. 6. In ... § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „ § 2 Satz 1" die Wörter „oder § 2a Satz 1" eingefügt. b) In ... § 2a Satz 1" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „ § 2 Satz 1" die Wörter „oder § 2a Satz 1" ...