§ 2 - Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz (MinRohSorgG)

Artikel 1 G. v. 29.04.2020 BGBl. I S. 864 (Nr. 21)
Geltung ab 07.05.2020, abweichend siehe § 10; FNA: 750-21 Bergbau
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§ 2 Zuständige Behörde



Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2017/821 ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt).



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