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§ 2 - Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV)
Artikel 2 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-3 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-3 Kernenergie
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§ 2 Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden
(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Aufforderung der Bevölkerung zum Aufenthalt in Gebäuden ist eine effektive Dosis von 10 Millisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würden.
(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe
- 1.
- der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und
- 2.
- der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide.
(3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_NDWV.htm