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§ 2 - Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV)

V. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1651 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-22 Elektrizität und Gas
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§ 2 Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen von Erzeugungsanlagen



(1) Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem zuständigen Netzbetreiber im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/631 nachzuweisen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes und die technischen Anforderungen nach § 3 der Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 159) eingehalten werden.

(2) 1Das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen der Typen B und C im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 ist von einer Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20132, auszustellen. 2Die Zertifizierungsstelle muss von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sein.

(2a) 1Das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen der Typen B und C im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 besteht mindestens aus einem Anlagenzertifikat und einer Konformitätserklärung. 2Die Vorlage eines von einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 2 ausgestellten Anlagenzertifikats für Erzeugungsanlagen des Typs B gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber berechtigt den Betreiber der Erzeugungsanlage zur vorläufigen Inbetriebnahme der Anlage nach Maßgabe des Absatzes 2b. 3Die Regelungen für Prototypen in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes bleiben unberührt.

(2b) 1Hat der Betreiber der Erzeugungsanlage eine Zertifizierungsstelle zum Zwecke der Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage des Typs B mit einer maximalen Wirkleistung von bis zu 950 Kilowatt beauftragt, muss diese Zertifizierungsstelle auf Verlangen des Anlagenbetreibers das Anlagenzertifikat unter der Auflage ausstellen, dass der Betreiber der Anlage innerhalb von 18 Monaten ab Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit nach Ausstellung des Anlagenzertifikats die erforderlichen Nachweise vollständig im Sinne des Absatzes 1 einreicht. 2Das Anlagenzertifikat unter der Auflage nach Satz 1 darf bis einschließlich 31. Dezember 2025 ausgestellt werden und nur, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung entsprechend den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach § 19 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgende Anforderungen nachgewiesen sind:

1.
gültige Einheitenzertifikate der zertifizierungspflichtigen Erzeugungseinheiten,

2.
die mit dem Netzbetreiber vereinbarten Leistungsangaben der Anschluss-Scheinleistung, der Wirkleistung jeweils für Einspeisung und Bezug sowie der installierten Wirkleistung,

3.
das Schutzkonzept, bestehend aus übergeordnetem Entkupplungsschutz, Entkupplungsschutz der Erzeugungseinheit, Eigenschutz der Erzeugungseinheit, und die Erfüllung der Vorgaben des Netzbetreibers und

4.
das Konzept zur Wirkleistungssteuerung des Netzsicherheitsmanagements und zur Blindleistungsregelung sowie deren Eignung zur Umsetzung der Vorgaben des Netzbetreibers.

(3) 1Die Überprüfung von Simulationsmodellen für das Verhalten von Erzeugungsanlagen der Typen C und D im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 ist von einer Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20133, durchzuführen. 2Die Zertifizierungsstelle muss von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sein.

(4) 1Die Absätze 2 bis 2b sind nicht anzuwenden auf Erzeugungsanlagen des Typs B, die

1.
eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt am Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung erbringen,

2.
eine kumulierte installierte Leistung von bis zu 270 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung aufweisen und

3.
über gültige Einheiten- und Komponentenzertifikate für alle zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten nach den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes verfügen.

2Satz 1 gilt entsprechend für Erzeugungsanlagen des Typs B, die eine kumulierte installierte Leistung von über 270 Kilowatt und bis zu 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung in der Mittelspannung oder in einer höheren Spannungsebene aufweisen und deren Betreiber dem zuständigen Netzbetreiber zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 genannten Anforderungen durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Prüfprotokoll nachgewiesen haben, dass Entkupplungsschutzeinrichtungen, die in den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für die jeweilige Spannungsebene gefordert werden, oder alternative Einrichtungen, die in den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes als diesen im Hinblick auf die Schutzfunktion gleichwertig anerkannt sind, fachgerecht installiert und in Betrieb genommen wurden. 3Die freiwillige Nachweiserbringung nach den Absätzen 2 bis 2b bleibt den Betreibern von Erzeugungsanlagen in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen unbenommen. 4Die Regelungen für Prototypen in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes bleiben unberührt.

(5) 1Elektrotechnische Eigenschaften von Erzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des § 118 Absatz 25 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, werden im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens von neu in Betrieb zu nehmenden Anlagen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/631 nicht berücksichtigt. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Erzeugungsanlagen mit einer kumulierten installierten Leistung von über 950 Kilowatt sowie

2.
die Berechnung der maximalen Einspeiseleistung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie die Berechnung der kumulierten installierten Leistung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2.

(6) Der Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Erzeugungsanlagen hat bei einer Aktualisierung der Betriebssoftware der Einheiten und Komponenten sicherzustellen, dass die vom Netzbetreiber vorgegebenen elektrotechnischen Eigenschaften der Anlage nicht überschrieben werden.


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Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
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Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.





 

Frühere Fassungen von § 2 NELEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
vom 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 157
aktuell vorher 30.07.2022Artikel 5a Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuellvor 30.07.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 NELEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NELEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NELEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NELEV Allgemein anerkannte Regeln der Technik
... Bei dem Nachweis nach § 2 sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ...
§ 4 NELEV Register nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 17.05.2024)
... oder Komponente verändert, besteht die Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich des nach § 2 Absatz 6 aktualisierten Einheiten- oder Komponentenzertifikats. (4) Der Betreiber des ...
§ 5 NELEV Gültigkeit von Einheiten- oder Komponentenzertifikaten (vom 17.05.2024)
... zu dem bestehenden Einheiten- oder Komponentenzertifikat einen von einer im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellten Nachweis an den Betreiber des Registers ... zur Nachzertifizierung. Bei einem erstmaligen Netzanschluss kann der Nachweis nach § 2 nicht auf Grundlage abgelaufener Einheiten- oder Komponentenzertifikate erbracht werden. ...
§ 6 NELEV Rechtsfolgen bei Nichterfüllung (vom 17.05.2024)
... verweigern, sofern der anschlussbegehrende Betreiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2 oder nach § 3 nicht einhält. (2) Der zuständige Netzbetreiber ... durch ihren Betreiber abgeschaltet wurde und 1. entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach § 2 Absatz 2b nicht ... den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach § 2 Absatz 2b nicht erfüllt hat oder über ein ungültiges Einheiten- oder Komponentenzertifikat ... wenn die Pflichtverletzung die Entkupplungsschutzeinrichtung oder die alternative Einrichtung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 betrifft. In den Fällen des § 2 Absatz 2b Satz 1 hat der Netzbetreiber ... alternative Einrichtung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 betrifft. In den Fällen des § 2 Absatz 2b Satz 1 hat der Netzbetreiber unbeschadet des Satzes 3 den Betreiber der Erzeugungsanlage spätestens ... in Betrieb genommen werden, sobald der Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen ...
§ 7 NELEV Übergangsregelungen, Anwendungsbestimmungen (vom 17.05.2024)
... Soweit für die Ausstellung des Nachweisdokuments nach § 2 Absatz 2 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 ... Absatz 2 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 2 nicht anzuwenden. Soweit für die Überprüfung der Simulationsmodelle nach ... nicht anzuwenden. Soweit für die Überprüfung der Simulationsmodelle nach § 2 Absatz 3 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 ... Absatz 3 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden. (2) Ist eine Erzeugungsanlage, die an ein ... nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 durch die Bundesnetzagentur ist § 2 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schwellenwerte den in Tabelle 1 der Verordnung (EU) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 5a EnWRKAnpG Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
... vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Das ... verweigern, sofern der anschlussbegehrende Betreiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2 oder nach § 3 nicht einhält. (2) Der zuständige Netzbetreiber muss eine ... unterbinden, sofern diese Erzeugungsanlage 1. entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach § 2 Absatz 2b nicht ... den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach § 2 Absatz 2b nicht erfüllt hat und 2. nicht nachweislich durch ihren Betreiber abgeschaltet ... hat den Betreiber der Erzeugungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2b Satz 1 in Textform auf den bevorstehenden Fristablauf und die Rechtsfolgen hinzuweisen. (3) ... in Betrieb genommen werden, sobald der Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen ...

Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 157
Artikel 1 NELEVÄndV Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
... durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... oder Komponente verändert, besteht die Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich des nach § 2 Absatz 6 aktualisierten Einheiten- oder Komponentenzertifikats. (4) Der Betreiber des Registers ... zu dem bestehenden Einheiten- oder Komponentenzertifikat einen von einer im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellten Nachweis an den Betreiber des Registers ... eine Pflicht zur Nachzertifizierung. Bei einem erstmaligen Netzanschluss kann der Nachweis nach § 2 nicht auf Grundlage abgelaufener Einheiten- oder Komponentenzertifikate erbracht werden. Satz 1 ... wenn die Pflichtverletzung die Entkupplungsschutzeinrichtung oder die alternative Einrichtung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 betrifft. In den Fällen des § 2 Absatz 2b Satz 1 hat der Netzbetreiber unbeschadet des ... oder die alternative Einrichtung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 betrifft. In den Fällen des § 2 Absatz 2b Satz 1 hat der Netzbetreiber unbeschadet des Satzes 3 den Betreiber der Erzeugungsanlage spätestens ...