Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt" (NSGFmbV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3405 (Nr. 63)
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-3 Naturschutz

§ 2 Schutzgegenstand



(1) 1Das Naturschutzgebiet „Fehmarnbelt" hat eine Fläche von 280 Quadratkilometern und liegt in der Ostsee zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn und der dänischen Ostseeinsel Lolland. 2Es umfasst eine Rinne, die nördlich von Fehmarn in den deutlich flacheren umgebenden Meeresboden eingeschnitten ist.

(2) 1Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt. 2Zwischen den Punkten FMB1 und FMB2 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen Wirtschaftszone des Königreichs Dänemark. 3Zwischen den Punkten FMB3 und FMB4 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. 4Die Punkte FMB1 und FMB4 sowie FMB2 und FMB3 sind jeweils durch Loxodrome miteinander verbunden. 5Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.

(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.

(4) 1Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerichtet. 2Die Zone ist im Westen durch den Längengrad 10° 56' E und im Osten durch den Längengrad 11° 03' E, im Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach Absatz 2 und 3 begrenzt.

(5) 1Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in Anlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 150.000 blau gekennzeichnet. 2Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.

(6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Übersichtskarte nach Anlage 2.



 

Zitierungen von § 2 NSGFmbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NSGFmbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGFmbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NSGFmbV Erklärung zum Naturschutzgebiet
... in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen ...
§ 2 NSGFmbV Schutzgegenstand
... Übersichtskarte im Maßstab 1 : 150.000 blau gekennzeichnet. Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt. (6) Die Bestimmungen nach den ...
§ 4 NSGFmbV Verbote
... und der Betrieb mariner Aquakulturen, 3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 4 sowie 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten. (3) ...
Anlage 1 NSGFmbV (zu § 2 Absatz 2) Geographische Koordinaten des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt"
Anlage 2 NSGFmbV (zu § 2 Absatz 5) Übersichtskarte des Naturschutzgebietes 2)