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§ 2 - Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2615 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2
Geltung ab 26.11.2016; FNA: 2121-6-28 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 26.11.2016; FNA: 2121-6-28 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- neuer psychoaktiver Stoff
- 2.
- Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
- 3.
- Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen;
- 4.
- Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes G. v. 7. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 2 m.W.v. 12. April 2026
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Frühere Fassungen von § 2 NpSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.04.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 NpSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NpSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NpSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 NpSG Anwendungsbereich (vom 12.04.2026)
... Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psychoaktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1 . (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. Betäubungsmittel im ...
§ 3 NpSG Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen (vom 12.04.2026)
... Es ist verboten, 1. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten neuen psychoaktiven Stoff oder mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten ... mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten neuen psychoaktiven Stoff oder mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff, der die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Eigenschaften ... zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen, 2. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an ... in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder ihn zu erwerben, 3. einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff an Personen unter 18 Jahren abzugeben oder ihn Personen unter ... unmittelbaren Verbrauch zu überlassen oder 4. als Person unter 18 Jahren einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff zu erwerben oder zu besitzen. (2) Vom Verbot ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2
Artikel 1 NpSGÄndG Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes*
... im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746." 2. § 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. neuer psychoaktiver Stoff ... mit neuen psychoaktiven Stoffen (1) Es ist verboten, 1. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten neuen psychoaktiven Stoff oder mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten ... mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten neuen psychoaktiven Stoff oder mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff, der die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Eigenschaften ... zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen, 2. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an ... in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder ihn zu erwerben, 3. einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff an Personen unter 18 Jahren abzugeben oder ihn Personen unter ... unmittelbaren Verbrauch zu überlassen oder 4. als Person unter 18 Jahren einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff zu erwerben oder zu besitzen. (2) Vom Verbot ...
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