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§ 2 - Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
V. v. 13.06.2017
BGBl. I S. 1930
(
Nr. 41
)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-1
Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Drucksachen / Entwurf / Begründung
§ 1
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§ 3
§ 2 Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung
erfüllen.
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Zitierungen von
§ 2 ProstAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ProstAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstAV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage ProstAV (zu § 2) Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung
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