§ 2 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 2 Regelstudienzeit



Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt

1.
für den Bachelorstudiengang drei Jahre und

2.
für den Masterstudiengang zwei Jahre.



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