§ 2 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)

§ 2 Verträge mit Dritten



1Die Geschäftsführung gewährleistet, dass der Reisesicherungsfonds Verträge mit Dritten nur zu angemessenen und marktüblichen Konditionen schließt. 2Dabei berücksichtigt sie die sich aus dem Reisesicherungsfondsgesetz ergebende singuläre Marktposition des Reisesicherungsfonds. 3Insichgeschäfte gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen nicht getätigt werden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed