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§ 2 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 (SVRechGrV 2023 k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2022 BGBl. I S. 2128 (Nr. 47)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 860-6-4-31 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66.600 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.550 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59.850 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4.987,50 Euro.

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