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§ 2 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVRechGrV 2026 k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 278
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 860-6-4-34 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77.400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6.450 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69.750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.812,50 Euro.

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