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§ 2 - Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung (SchiLichtMstrV)

V. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1439 (Nr. 31)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-211 Handwerk im Allgemeinen

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

h)
der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.
Leistungen im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, insbesondere

a)
aktiv leuchtende, passiv nachleuchtende, beleuchtete oder unbeleuchtete Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbereich konzipieren, planen, gestalten und herstellen, hierzu zählen insbesondere

aa)
Schilder-, Buchstaben- und Transparentanlagen,

bb)
elektronische Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen,

cc)
statische oder mobile Werbeträger,

dd)
Beschriftungen und Beschichtungen, beispielsweise für Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge sowie Orientierungs- und Leitsysteme und

ee)
Messe- und Ausstellungsstände,

b)
Elektrik und Elektronik für Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich installieren und an vorgegebenen Einspeisepunkten anschließen,

c)
Folienapplikation und Beschichtung mit unterschiedlichen Werkstoffen und auf unterschiedliche Werkstoffe aufbringen sowie zu diesem Zweck Untergründe prüfen,

d)
Applikationsverfahren auswählen,

e)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell oder maschinell, jeweils analog oder digital, fertigen,

f)
Druck- und Beschichtungstechniken im Fertigungsprozess anwenden,

g)
Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln planen und anwenden,

h)
für Folierung, Beschichtung und Bearbeitung relevante Bauteile ein- und ausbauen sowie

i)
bestehende Kommunikations-, Informations- und Werbeanlagen im Hinblick auf Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit umarbeiten, modernisieren, sanieren, warten und instandsetzen,

6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
Genehmigungserfordernisse für Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen feststellen sowie behördliche Genehmigungsverfahren einleiten und begleiten,

b)
sowohl ästhetische, werbewirksame Kriterien als auch stilkundliche Aspekte,

c)
statische und physikalische Gesichtspunkte,

d)
im Umgang mit Gefahrstoffen,

e)
historische und zeitgemäße Formensprache sowie Schrifttypen und architektonische Vorgaben,

f)
Farbenlehre, Farbordnungssysteme, Farbraster und Farbkontraste,

g)
Denkmalschutz,

h)
Nachhaltigkeit,

i)
Anforderungen in Leistungsverzeichnissen,

j)
Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte, Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrechte,

k)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

l)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

m)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel und

n)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.
Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen manuell oder maschinell, jeweils analog oder digital, erstellen, korrigieren und bewerten,

8.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

9.
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

10.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen,

12.
Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten sowie

13.
Entsorgungskonzepte und Entsorgungsnachweise erstellen.