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§ 2 - Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)

§ 2 Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe



(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni 2014 gelten in der aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni 2014 in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe in der aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 31. Oktober 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.



 

Zitierungen von § 2 SokaSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SokaSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SokaSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SokaSiG Anwendungsbereich
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, ... Maßgaben der Anlage 37 erfüllen. (2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 11 SokaSiG Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Anlagen SokaSiG
... Altersversorgung im Baugewerbe   Anlage 8 (zu § 2 Absatz 1 ) 68 Anlage 9 (zu § 2 Absatz 2) 77 ... 8 (zu § 2 Absatz 1) 68 Anlage 9 (zu § 2 Absatz 2 ) 77 Anlage 10 (zu § 2 Absatz 3) 85 ... 9 (zu § 2 Absatz 2) 77 Anlage 10 (zu § 2 Absatz 3 ) 85 Anlage 11 (zu § 2 Absatz 4) 91 ... 10 (zu § 2 Absatz 3) 85 Anlage 11 (zu § 2 Absatz 4 ) 91 Urlaubsregelungen für das Baugewerbe ... Maßgaben zum Geltungsbereich der in den §§ 1 bis 8 in Bezug genommenen tarifvertraglichen Rechtsnormen   ...