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§ 2 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)

§ 2 Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums



(1) 1In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen die Träger der Sozialhilfe alle Personen ein, die innerhalb des Abgleichszeitraums Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben. 2Abgleichszeitraum ist das dem Datenabgleich vorangehende Kalendervierteljahr. 3Der Abgleich wird viermal jährlich jeweils für das vorangegangene Kalendervierteljahr durchgeführt. 4Im Fall des § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet der Datenabgleich nur statt, soweit zuvor kein Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.

(2) 1In den Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden einbezogen

1.
im dritten Kalendervierteljahr eines Jahres alle Personen, die innerhalb des dem Datenabgleich vorangegangenen Jahres Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben,

2.
in den anderen Kalendervierteljahren eines Jahres alle nach Absatz 1 einbezogenen Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr erstmals oder erneut Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben.

2Abgleichszeitraum für den Datenabgleich im ersten und zweiten Kalendervierteljahr ist das vorvergangene Kalenderjahr. 3Abgleichszeitraum für den Datenabgleich im dritten und vierten Kalendervierteljahr ist das vergangene Kalenderjahr.

(3) 1Der Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich nach dem dort beschriebenen Verfahren. 2Ein erneuter Bezug der Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist wie ein erstmaliger Bezug anzuzeigen.

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Zitierungen von § 2 SozhiDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozhiDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SozhiDAV Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle
... Rentenversicherung als Vermittlungsstelle erfolgt 1. für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, ... jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, und 2. für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 spätestens fünf Werktage nach dem Tag, der auf den Tag der Leistungsgewährung ...
§ 4 SozhiDAV Verfahren bei der Vermittlungsstelle; Weiterleitung der Anfragedatensätze
... Sie übermittelt die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 den folgenden Auskunftsstellen: 1. Bundesagentur für Arbeit, 2. ... (4) Die Vermittlungsstelle leitet die Anfragedatensätze für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 unverzüglich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen ...
§ 5 SozhiDAV Anforderungen an die Datenübermittlung
... Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen. Die Daten nach § 2 Absatz 3 sind nach der Anzeige der Beendigung des Leistungsbezugs zu ...
§ 6 SozhiDAV Automatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen
... Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 1 , die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind, mit den bei ihr gespeicherten ... Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen speichert die Anfragedatensätze nach § 2 Absatz 3 , die ihr von der Vermittlungsstelle übermittelt worden sind. Wird das Ende des ...
§ 7 SozhiDAV Rückübermittlung der Antwortdatensätze
... die Antwortdatensätze zu den Anfragedatensätzen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Daten zum ... zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Daten zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden spätestens fünf Werktage nach Kenntnis über eine schädliche Verwendung ... der Sozialhilfe die Antwortdatensätze der Auskunftsstellen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zur Verfügung. ... der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden unverzüglich nach Eingang zur Verfügung ...