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Artikel 2 - Steuerentlastungsgesetz 2022 (StEntlG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2022 EStG § 9, § 9a, § 66

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a)
von 0,35 Euro für 2021,

b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026".

b)
Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a)
von 0,35 Euro für 2021,

b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026".

2.
In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1.000 Euro" durch die Angabe „1.200 Euro" ersetzt.

3.
In § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Mai 2021" durch die Angabe „Juli 2022", die Angabe „Kalenderjahr 2021" durch die Angabe „Kalenderjahr 2022" und die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „100 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Steuerentlastungsgesetz 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StEntlG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StEntlG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 11 SofZuG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 52 Absatz 49a ...