Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.12.2025

§ 2 - Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)

§ 2 Stiftungszweck


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Stiftung hat den Zweck, als Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtung die ihr übertragenen Kulturgüter im gesamtstaatlichen Interesse in ihrem historischen Zusammenhang zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen und zu erforschen. 2Sie stellt ihren Kulturbesitz für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft bereit, erschließt und vermittelt ihn und leistet damit einen Beitrag zum weltweiten Austausch von Wissen und zur Verständigung zwischen den Kulturen. 3Die Stiftung nimmt auf ihren Tätigkeitsgebieten auch Fach- und Forschungsaufgaben über die eigenen Sammlungen hinaus wahr.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

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Zitierungen von § 2 StiftPKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StiftPKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftPKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StiftPKG Vermögen und Finanzierung
... der Stiftung gehörten. (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 erhält die Stiftung jährlich Zuweisungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen ... wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 beeinträchtigen ...


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