Zu einer Stiftung sind im Stiftungsregister folgende Angaben einzutragen:
- 1.
- der Name,
- 2.
- der Sitz,
- 3.
- das Datum der Anerkennung oder der Genehmigung der Stiftung oder der vergleichbaren behördlichen Entscheidung bei Stiftungen die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden oder durch eine Zusammenlegung entstanden sind,
- 4.
- bei Verbrauchsstiftungen auch die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde,
- 5.
- der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht,
- 6.
- die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 7.
- der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der besonderen Vertreter und deren Vertretungsmacht,
- 8.
- die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständige Behörde,
- 9.
- das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch Zulegung und Zusammenlegung,
- 10.
- die Auflösung der Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 11.
- die Aufhebung der Stiftung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 12.
- die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich der Stiftung ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird oder angeordnet wird, dass Verfügungen der Stiftung nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
- 13.
- die Aufhebung von Maßnahmen nach Nummer 12,
- 14.
- die Auflösung der Stiftung nach § 87b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- a)
- durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einschließlich einer Anordnung der Eigenverwaltung durch die Stiftung und einer Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte, oder
- b)
- durch Beschluss, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist,
- 15.
- die Aufhebung
- a)
- des Eröffnungsbeschlusses,
- b)
- der Anordnung der Eigenverwaltung oder
- c)
- der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte,
- 16.
- die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
- 17.
- die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
- 18.
- die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und deren Aufhebung,
- 19.
- der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Liquidatoren und deren Vertretungsmacht sowie satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
- 20.
- die Beendigung der Stiftung.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947