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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.07.2025 aufgehoben

§ 2 - Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)

Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 155
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7820-15-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:

pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;

2.
Nährstoffzufuhr:

Summe der dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie Leguminosen und sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen;

3.
Nährstoffabgabe:

Summe der vom Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Nutztiere und sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen;

4.
Betriebsinhaber:

eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;

5.
Betrieb:

die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.



 

Zitierungen von § 2 StoffBilV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StoffBilV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoffBilV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 98 MoPeG Änderung der Stoffstrombilanzverordnung
...  § 2 Nummer 4 der Stoffstrombilanzverordnung vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I S. 360), werden die Wörter „nicht ...