§ 2 - Strafaktenübermittlungsverordnung (StrafAktÜbV)

§ 2 Übermittlung elektronischer Akten



(1) 1Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden. 2Dies gilt auch, wenn die empfangende Stelle die Akten noch in Papierform führt.

(2) 1Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. 2Er soll mindestens Folgendes enthalten:

1.
die Bezeichnung der aktenführenden Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;

2.
sofern bekannt, das staatsanwaltschaftliche, finanzbehördliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens;

3.
sofern bekannt, Vorgangsnummern zugrunde liegender polizeilicher Ermittlungsvorgänge;

4.
Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;

5.
die Bezeichnung der beschuldigten Personen; bei Verfahren gegen Unbekannt anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Angabe „Unbekannt" sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;

6.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;

7.
die Information darüber, ob und in welchem Umfang die Aktenführung oder die Bearbeitungsbefugnis an die empfangende Stelle abgegeben werden sollen oder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte übersandt wird.



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