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§ 2 - Traumaambulanz-Verordnung (TAV)

V. v. 20.10.2022 BGBl. I S. 1816 (Nr. 38)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-1 Sozialgesetzbuch

§ 2 Antrag, Leistungserbringung durch die Traumaambulanz



(1) 1Die Traumaambulanz informiert Leistungsberechtigte bei Behandlungsbeginn, jedoch spätestens nach der zweiten Sitzung, dass für eine über die ersten beiden Sitzungen hinausgehende Leistungserbringung eine Antragstellung erforderlich ist und unterstützt die Leistungsberechtigten auf Wunsch bei der Stellung des Antrages. 2Die Unterstützung erfolgt außerhalb der Sitzung. 3Die Traumaambulanz leitet den Antrag unverzüglich an die nach Landesrecht zuständige Behörde weiter. 4§ 11 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) 1Die Dauer einer einzelnen Sitzung in der Traumaambulanz muss mindestens 50 Minuten betragen. 2Werden erforderliche Dolmetsch-, Übersetzungs- oder Kommunikationshilfeleistungen nach § 12 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erbracht, beträgt die Dauer der einzelnen Sitzung in der Regel 75 Minuten. 3Die Aufteilung der Sitzungen in Abschnitte von jeweils 25 Minuten ist zulässig.

(3) 1Die Leistungsberechtigten sollen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten das Geschlecht der behandelnden Person, die die Sitzungen durchführt, wählen können. 2Bis zum Ende der Behandlung soll ein Wechsel der behandelnden Person nicht stattfinden, es sei denn, der oder die Leistungsberechtigte wünscht dies.

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