§ 2 - THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)

Artikel 1 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Geltung ab 01.11.2023; FNA: 215-10-6 Zivilschutz
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§ 2 Zustandekommen des Amtsverhältnisses



(1) Eine Aufnahme in das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk kann nur auf Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.

(2) 1Mit der Annahme des Antrags in schriftlicher oder elektronischer Form kommt das Amtsverhältnis zustande. 2Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. 3Liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Amtsverhältnisses führen würden, so ist der Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form abzulehnen. 4In allen anderen Fällen entscheidet das Technische Hilfswerk nach pflichtgemäßem Ermessen über die Annahme des Antrags.



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