Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Telematikgebührenverordnung (TelemGebV k.a.Abk.)

V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3382 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 16.09.2017; FNA: 860-5-50 Sozialgesetzbuch
|

§ 2 Gebührenschuldner



(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der

1.
die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst,

2.
die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung übernommen hat oder

3.
für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.