(5) 1Dem Schlüssel werden aus den Statistiken die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und die Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte insgesamt zugrunde gelegt. 2Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910 und 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.
(6)
1Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach
§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, so ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben schätzt.
2Die Schätzung erfolgt in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit.