(1) Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,
- 1.
- von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt und um welche Formate es sich dabei handelt;
- 2.
- mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.
(2) Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle die Auskunft in einem barrierefreien Format.
§ 3 UrhGBefStV Aufsicht über befugte Stellen ... darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen ... ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie ...