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§ 2 - Vertrauensdienstegesetz (VDG)

Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 2 Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit



(1) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung nach § 20 obliegen

1.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) für die Bereiche

a)
Erstellung, Überprüfung und Validierung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel oder elektronischer Zeitstempel und Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und

b)
Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und

2.
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für den Bereich Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(2) Von der Aufgabenzuweisung an die Bundesnetzagentur unberührt bleiben die Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem BSI-Gesetz und nach weiteren Fachgesetzen, insbesondere

1.
bei der Erstellung technischer Standards in nationalen, europäischen und internationalen Gremien in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur,

2.
die Bewertung von Algorithmen und zugehörigen Parametern sowie

3.
die Erstellung technischer Vorgaben und die Bewertung technischer Standards für den Einsatz von Vertrauensdiensten in Digitalisierungsvorhaben nach Maßgabe der entsprechenden Fachgesetze.



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Frühere Fassungen von § 2 VDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2025Artikel 28 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
vom 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 VDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 VDG Bußgeldvorschriften
... für Sicherheit in der Informationstechnik jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vertrauensdiensteverordnung (VDV)
V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 114
§ 2 VDV Ausgestaltung der Deckungsvorsorge für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
... § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die zuständige Aufsichtsstelle nach § 2 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes . 2. Versicherungsfall ist jedes auf den Einzelfall bezogene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 28 NIS2-RLUG Änderung des Vertrauensdienstegesetzes
... 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 3 wird ...