§ 2 - Vergabemindestentgeltverordnung 2023 (VergMindV 2023)

V. v. 24.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 23
Geltung ab 01.02.2023 bis 31.12.2026; FNA: 860-3-44 Sozialgesetzbuch

§ 2 Begriffsbestimmung



Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich sind solche, die mit der Aus- und Weiterbildung, mit der Vermittlung oder mit der Betreuung von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch betraut sind.



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