(1) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf der Vergleichswebsite darauf hinweisen, dass es sich um eine Vergleichswebsite nach dem
Zahlungskontengesetz handelt.
(2) Er muss den Hinweistext der
Anlage 1 auf der Vergleichswebsite veröffentlichen.
(3) Falls dem angebotenen Zahlungskontenvergleich keine vollständige Marktübersicht zugrunde liegt, muss darauf auf der Vergleichswebsite eindeutig hingewiesen werden.