Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2024 aufgehoben

§ 2 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)

V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Hinweispflichten des Betreibers einer Vergleichswebsite


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf der Vergleichswebsite darauf hinweisen, dass es sich um eine Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz handelt.

(2) Er muss den Hinweistext der Anlage 1 auf der Vergleichswebsite veröffentlichen.

(3) Falls dem angebotenen Zahlungskontenvergleich keine vollständige Marktübersicht zugrunde liegt, muss darauf auf der Vergleichswebsite eindeutig hingewiesen werden.

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Zitierungen von § 2 VglWebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VglWebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VglWebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 VglWebV (zu § 2 Absatz 2) Hinweistext


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