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§ 2 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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§ 2 Entstehung der Kostenerstattungspflicht



(1) 1Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit dem Bewirken der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. 2Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Bewirken. 3Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kreditanstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen einen anderen Zeitpunkt fest.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags oder wenn eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des Abbruchs der Leistung.

(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages. 2Soweit die Verpflichtungserklärung oder der Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1 und 2.

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Zitierungen von § 2 WSF-KostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WSF-KostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSF-KostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WSF-KostV Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale (vom 29.11.2022)
... 3, 4 und 5 kann der Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festgelegt werden. (6) Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ...
§ 7 WSF-KostV Festsetzungsverjährung
... mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 entstanden ist. (4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung ...