Artikel 2 - Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)

Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(1a) Artikel 1 Nummer 1a, 7, 8 und Artikel 1a treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(1b) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Mai 2020.



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