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§ 2a - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten



(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). 2Das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie entsprechende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden nur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) 1Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes gelten auch für Daten, die die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs verarbeiten. 2Die Daten gelten als im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 47 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach Absatz 5 entsprechend gilt.

(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich beziehen auf identifizierte oder identifizierbare

1.
verstorbene natürliche Personen oder

2.
Körperschaften, Personenvereinigungen (§ 14a) oder Vermögensmassen.





 

Frühere Fassungen von § 2a AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 23 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 70 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
aktuellvor 25.05.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32i AO Gerichtlicher Rechtsschutz (vom 21.12.2022)
... eines Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4 . (2) Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung ...
§ 117 AO Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen (vom 28.03.2024)
... diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten. (6) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der Inanspruchnahme oder der Leistung der zwischenstaatlichen ...
§ 384a AO Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 (vom 25.05.2018)
... eine Zuwiderhandlung zugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 entsprechend gilt. (2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
§ 7 StStatG Einzelangaben (vom 29.12.2020)
... gewonnene Erkenntnisse nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten. § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (5) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem ... von Mikrosimulationsmodellen zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken verarbeiten. § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (6b) Abweichend von dem in Absatz 6a genannten Übermittlungsweg ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 17 ReRaG Änderung der Abgabenordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten". ... in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),". 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die ... 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten  ... Bundes oder eines Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4 . (2) Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung ... eine Zuwiderhandlung zugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 entsprechend gilt. (2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 3 PStTGEG Änderung der Abgabenordnung
...  7. Dem § 138a wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht." 8. In § 138f Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 23 KrZwMGEG Änderung der Abgabenordnung
... „§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen". 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „L 127 vom ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 12 WaChaG Änderung der Abgabenordnung
...  1. Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der Inanspruchnahme oder der Leistung der zwischenstaatlichen ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 68 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... ersetzt. b) Satz 8 wird wie folgt gefasst: „ § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend." 2. Absatz 6a wird wie folgt geändert: a) In ... ersetzt. b) Satz 6 wird wie folgt gefasst: „ § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt ...
Artikel 70 2. DSAnpUG-EU Änderung der Abgabenordnung
... das Wort „Mitteilung" durch das Wort „Offenlegung" ersetzt. 2. In § 2a Absatz 3 wird nach der Angabe „L 314 vom 22.11.2016, S. 72" die Angabe „; L 127 vom ...