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§ 2a - Bioabfallverordnung (BioAbfV)

neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 2129-27-2-11 Umweltschutz
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§ 2a Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung



(1) 1Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen zur Aufbereitung, Bioabfallbehandlung und Gemischherstellung Bioabfälle und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien abgeben, von denen angenommen werden kann, dass sie den nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegten Kontrollwert nicht überschreiten. 2Von der Anforderung des Satzes 1 kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn vom Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller durch eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 sichergestellt werden kann, dass der Kontrollwert nicht überschritten wird.

(2) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller dürfen nur in Absatz 1 genannte Bioabfälle und Materialien verwenden, von denen angenommen werden kann, dass sie den nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegten Kontrollwert nicht überschreiten; soweit erforderlich, ist hierzu eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 durchzuführen.

(3) 1Der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des Materials, bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in flüssiger, schlammiger und pastöser Form nicht überschreiten, die

1.
vom Aufbereiter zur Abgabe bestimmt sind,

2.
vom Bioabfallbehandler für die Zuführung zur jeweils ersten Behandlung bestimmt sind und

3.
vom Gemischhersteller für die Herstellung von Gemischen bestimmt sind.

2Die Anforderungen des Satzes 1 gelten für verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere für verpackte Lebensmittelabfälle, in flüssiger, schlammiger, pastöser und fester Form. 3Satz 1 gilt bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in fester Form mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 20 Millimetern einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse des Materials, nicht überschreiten darf. 4Satz 3 gilt bei Bioabfällen und Materialien in fester Form aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und des angeschlossenen Kleingewerbes mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamtkunststoffe einen Kontrollwert von 1,0 vom Hundert nicht überschreiten darf.

(4) 1Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller bei jeder Anlieferung von in Absatz 1 Satz 1 genannten Bioabfällen und Materialien eine Sichtkontrolle durchzuführen. 2Ergeben sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte dafür, dass

1.
bei Bioabfällen und Materialien nach Absatz 3 Satz 4 der Fremdstoffanteil von 3 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse des Materials, überschritten wird, können der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller unbeschadet einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 vom Anlieferer die Rücknahme der Bioabfälle und Materialien verlangen,

2.
bei übernommenen Bioabfällen und Materialien der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert überschritten wird, haben der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller bei der Aufbereitung, vor der weiteren Behandlung und Gemischherstellung eine Fremdstoffentfrachtung durchzuführen.

3Der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller haben übernommene verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, von anderen Bioabfällen und Materialien getrennt zu halten und vor einer Vermischung, der weiteren Aufbereitung, Behandlung und Gemischherstellung eine gesonderte Verpackungsentfrachtung durchzuführen. 4Bei der Entfrachtung sollen die Fremdstoffe in möglichst großstückigem Zustand aussortiert werden. 5Ergeben sich bei der Sichtkontrolle nach der Fremdstoffentfrachtung weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert überschritten wird, haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller unverzüglich Untersuchungen der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunststoffen durchführen zu lassen.

(4a) 1Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, aufbereiten, haben nach Abschluss der Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3, den Anteil der Gesamtkunststoffe nach Absatz 3 Satz 1 im Abstand von drei Monaten untersuchen zu lassen. 2Die zuständige Behörde kann auf Antrag abweichende Untersuchungsintervalle festlegen.

(5) 1Ergibt eine Untersuchung, dass der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung überschritten wird, hat der Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller die für die Anlage zuständige Behörde über das Untersuchungsergebnis und über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu informieren. 2Wird der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen überschritten, soll die zuständige Behörde Maßnahmen zur Behebung der Mängel anordnen. 3Wird aufgrund eines hohen Fremdstoffanteils in übernommenen Bioabfällen und Materialien der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen überschritten, kann die zuständige Behörde die Annahme dieser Bioabfälle und Materialien untersagen.

(6) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gegenüber dem Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller anordnen, Untersuchungen der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunststoffen durchführen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen. 2Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) 1Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 5, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sind gemäß den Vorgaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durchführen zu lassen. 2Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 2a BioAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
vom 28.04.2022 BGBl. I S. 700

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Zitierungen von § 2a BioAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a BioAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... eingefügt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung  ... 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung (1) Entsorgungsträger, Erzeuger und ... und Aufbringung von Bioabfällen die Kontrollwerte für Gesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit wie möglich unterschritten ... Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 1 bis 3 eingefügt: „1. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 1 eine Sichtkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 2. entgegen § ... Satz 1 eine Sichtkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 2. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 eine Fremdstoffentfrachtung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 3. ... Fremdstoffentfrachtung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 3. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 3 verpackten Bioabfall nicht, nicht richtig oder nicht vollständig getrennt hält oder eine ... cc) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „ § 2a Absatz 4 Satz 5 oder" eingefügt. dd) Nummer 10 wird Nummer 5. ee) In der neuen ... ee) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „ § 2a Absatz 6 Satz 1 oder" eingefügt und das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt. ff) ... Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 6 Satz 6" durch die Wörter „ § 2a Absatz 5 Satz 1 oder § 3 Absatz 6 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 5" ersetzt. bb) In Nummer 3 ... wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4 , § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 ... werden. Eine Zuführung getrennt erfasster Mulchfolien zur Aufbereitung nach § 2a , zur Behandlung nach den §§ 3 und 4 oder zur Gemischherstellung nach § ... a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zu" die Angabe „ § 2a Absatz 7 ," eingefügt. b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In ... wird folgender neuer Satz 1 eingefügt: „Für die nach § 2a vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in dem Zustand der ... Fremdstoffen und Steinen 1.3.3.1 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie an Fremdstoffen und Steinen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 Die Bestimmung des ... 4 Satz 1 und 2 Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 2 Millimeter ( § 2a Absatz 3 Satz 1 und 2 ) sowie an Fremdstoffen (insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe) > 1 Millimeter und an ... anzugeben. 1.3.3.2 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 3 und 4 Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 20 Millimeter wird gemäß ...