(1)
1Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den
§§ 5 und
6 des Wohngeldgesetzes.
2Der Heizkostenzuschuss beträgt für
- 1.
- ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 415 Euro,
- 2.
- zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 540 Euro,
- 3.
- jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied 100 Euro.
(3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses der letzte Monat des Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018