Artikel 2b - Pflegebonusgesetz (PfleBoG k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Geltung ab 30.06.2022, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2b Änderung des Familienpflegezeitgesetzes


Artikel 2b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2022 FPfZG § 3, § 16

Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „30. Juni 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2022" durch die Angabe „1. Dezember 2022" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2b Pflegebonusgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2b PfleBoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfleBoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 3c CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 ...


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