Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 72 Absatz 3e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. August" und die Angabe „1. September" durch die Angabe „1. August" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „1. September" durch die Angabe „1. August" ersetzt.
- 2.
- In § 82c Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „30. November" durch die Angabe „31. Oktober" ersetzt.
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969