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§ 308 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 308 Einheitliche Bewertung



(1) 1Die in den Konzernabschluß nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. 2Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. 3Abweichungen von den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

(2) 1Sind in den Konzernabschluß aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluß anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluß angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in den Konzernabschluß zu übernehmen. 2Wertansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. 3Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. 4Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.



 

Zitierungen von § 308 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 308 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 310 HGB Anteilmäßige Konsolidierung (vom 23.07.2015)
... Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308 , 308a, 309 entsprechend ...
§ 334 HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a ... 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung, e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in ... mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder f) des § 308 Abs. 1 Satz 3 , des § 313 oder des § 314 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,  ...
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a ... 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung, e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in ... mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder f) des § 308 Abs. 1 Satz 3 , des § 313 oder des § 314 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,  ...
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a ... 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung, e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in ... mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder f) des § 308 Abs. 1 Satz 3 , des § 313 oder des § 314 in Verbindung mit § 341j Abs. 1 Satz 2 oder 3 über ...
 
Zitat in folgenden Normen

D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
§ 21 DMBilG Pflicht zur Aufstellung
... §§ 5 bis 19 dieses Gesetzes sowie die §§ 296 bis 298, 300, 301, 303, 304, 307, 308 , 310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig ... wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingt. Bei der Anwendung des § 308 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden, daß die Eröffnungsbilanzen von Tochter- ...

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 23 EGHGB
... mit Sitz im Ausland nicht einzubeziehen und einheitliche Bewertungsmethoden im Sinne des § 308 sowie die §§ 311, 312 des Handelsgesetzbuchs über assoziierte Unternehmen nicht ...
Artikel 27 EGHGB
...  (4) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der §§ 303, 304, 306 oder 308 des Handelsgesetzbuchs eine Erhöhung oder Verminderung des Ergebnisses, so kann der ...
Artikel 54 EGHGB
... 297 Abs. 1 Satz 2, § 298 Abs. 1, § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1, der §§ 304, 308 , 313 Abs. 3, des § 314 Abs. 1 Nr. 6 sowie des § 341j Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist ...

Publizitätsgesetz (PublG)
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 13 PublG Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht (vom 19.04.2017)
... den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß gelten die §§ 294 bis 314 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abweichende Gliederung ...
§ 20 PublG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des § 308 Abs. 2 ... Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a des Handelsgesetzbuchs über die Bewertung, e) des § 311 ... des Handelsgesetzbuchs über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder f) des § 308 Abs. 1 Satz 3 , des § 313 oder des § 314 des Handelsgesetzbuchs über die im Konzernanhang zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 BilMoG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... werden." 47. § 307 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 48. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt: „§ 308a Umrechnung von auf ... 1" ersetzt. bbb) In Buchstabe d werden die Wörter „oder des § 308 Abs. 2" durch die Wörter „, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a" ... die Wörter „oder des § 308 Abs. 2" durch die Wörter „, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ... bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „oder des § 308 Abs. 2" durch die Wörter „, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a" ... die Wörter „oder des § 308 Abs. 2" durch die Wörter „, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ... bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „oder des § 308 Abs. 2" durch die Wörter „, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a" ... die Wörter „oder des § 308 Abs. 2" durch die Wörter „, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ...
Artikel 4 BilMoG Änderung des Publizitätsgesetzes
... 1" ersetzt. bb) In Buchstabe d werden die Wörter „oder des § 308 Abs. 2" durch die Wörter „, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a" ... die Wörter „oder des § 308 Abs. 2" durch die Wörter „, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a" ersetzt. 7. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 ...