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§ 30 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik

§ 30 Vereinfachte Anmeldung für Zusammenstellungen von Waren



(1) 1Zusammenstellungen von mindestens drei Waren, von denen jede Ware eine unterschiedliche Warennummer des Warenverzeichnisses erhält und die zusammen ein- oder ausgeführt werden, können vereinfacht angemeldet werden. 2Für diese Waren können die genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern des Kapitels 99 verwendet werden.

(2) Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik zu gewährleisten, wird die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung von Sammelwarennummern nur auskunftspflichtigen Personen genehmigt, deren Warenverkehre im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung nach § 2 Absatz 11 und 16 des Außenhandelsstatistikgesetzes den Statistischen Wert von 3 Millionen Euro nicht überschritten haben.

(3) Die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer kann auf Antrag des Auskunftspflichtigen für folgende Zusammenstellungen genehmigt werden:

1.
Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeugteilen nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197; diese Zusammenstellungen dürfen im Fall von Kraftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 87 des Warenverzeichnisses und im Fall von Luftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 88 des Warenverzeichnisses enthalten,

2.
Zusammenstellungen von geringwertigen Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses, wobei der Statistische Wert jeder einzelnen Ware einer solchen Zusammenstellung 500 Euro nicht überschreiten darf; bei Zusammenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der Statistische Wert jeder einzelnen Ware 200 Euro nicht überschreiten; das Gewicht jeder einzelnen Ware darf bei jeder Zusammenstellung 1.000 Kilogramm nicht überschreiten,

3.
Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren und gebrauchten Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses; wobei der Statistische Wert einer Sendung 50.000 Euro nicht überschreiten darf; eine Sendung ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheit der Waren, die an einem Tag an einen Empfänger geschickt werden,

4.
Zusammenstellungen von Kleinwaren aus unedlen Metallen sowie von Schreib- und Zeichenmitteln; der Statistische Wert jeder einzelnen Ware darf hierbei 500 Euro nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 30 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AHStatDV Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren
... Warenempfängers übereinstimmen. Zusammenstellungen nach § 30 bleiben von Satz 1 ...
§ 27 AHStatDV Vereinfachte Anmeldungen
... Meldepflichtige Importe oder Exporte können unter den in den §§ 28 bis 32 genannten Voraussetzungen vereinfacht angemeldet werden. (2) ... Die vereinfachten Anmeldungen unter Verwendung von Sammelwarennummern nach den §§ 29 bis 31 sowie die Vereinfachungen auf Grundlage von Anhang 5, Abschnitt 31 der ...
§ 28 AHStatDV Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern
... Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer der Kapitel 98 (§ 29) oder Kapitel 99 ( § 30 ) des Warenverzeichnisses genehmigen. (2) Die zu verwendenden Warennummern aus Kapitel ... genehmigen. (2) Die zu verwendenden Warennummern aus Kapitel 99 für die in § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vereinfachungen sowie für Vereinfachungen auf Grundlage von Anhang 5 Abschnitt 31 ...
Anlage 1 AHStatDV Kapitel 99 des Warenverzeichnisses
...  9990 99 24 Andere Zusammenstellungen (Sortimente) nach § 30 9990 99 25  ...