1Wird die zu prüfende Person nach
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der
§§ 28 und
29 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach
§ 28 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 oder
§ 29 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.